Praxis in München / Bayern
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§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Alternativmediziner (Therapeuten) und Hilfesuchenden als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Hilfesuchende das generelle Angebot des Alternativmediziners (Therapeuten), die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Alternativmediziner zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3. Der Alternativmediziner (Therapeut) ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Alternativmediziner (Therapeut) aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Alternativmediziner (Therapeuten) für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
1. Der Alternativmediziner (Therapeut) erbringt seine Dienste gegenüber dem Hilfesuchenden in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Ursachenfindung zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Hilfesuchende anwendet.
2. Der Alternativmediziner (Therapeut) ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Hilfesuchenden entsprechen, sofern der Hilfesuchende hierüber keine Entscheidung trifft.
3. Es werden vom Alternativmediziner (Therapeuten) Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Therapeuten gegenüber zu erklären.
4. Der Alternativmediziner (Therapeut) darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Hilfesuchenden
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Hilfesuchende nicht verpflichtet. Der Alternativmediziner (Therapeut) ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Hilfesuchende die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
§ 4 Honorierung des Alternativmediziners (Therapeuten)
1. Der Alternativmediziner (Therapeuten) hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Alternativmediziner (Therapeuten) und Hilfesuchenden vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Alternativmediziner (Therapeuten) aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Hilfesuchenden bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Hilfesuchende auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Vermittelt der Alternativmediziner (Therapeut) Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Alternativmediziner (Therapeut) berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Hilfesuchenden in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Alternativmediziner (Therapeut) ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Hilfesuchenden eigene Honorare geltend zu machen.
4. Lässt der Alternativmediziner (Therapeut) Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Alternativmediziner (Therapeuten). Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
5. In den Fällen der Absätze 3. und 4. ist der Alternativmediziner (Therapeut) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Hilfesuchenden zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Alternativmediziner (Therapeuten) und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
6. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Alternativmedizinern (Therapeuten) nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Hilfesuchende durch den Alternativmediziner (Therapeuten) ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Alternativmediziner (Therapeuten) Honorare grundsätzlich für die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von - vom Hilfesuchenden mitgebrachten - Arzneimitteln durch den Alternativmediziner (Therapeuten) ist ausgeschlossen.
7. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Alternativmediziner (Therapeuten) keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Alternativmediziner (Therapeuten) empfohlen oder verordnet und vom Hilfesuchenden in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
8. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Alternativmediziner (Therapeuten) oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Alternativmediziner (Therapeuten) in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
1. Soweit der Hilfesuchende Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Alternativmediziner (Therapeuten) führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2. Soweit der Alternativmediziner (Therapeut) den Hilfesuchenden über die Erstattungspraxis Dritter Angaben
macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Alternativmediziner- (Therapeuten) Leistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3. Der Alternativmediziner (Therapeut) erteilt in Erstattungfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Hilfesuchende. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
1. Der Alternativmediziner (Therapeut) behandelt die Daten der Hilfesuchenden vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hilfesuchenden. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Hilfesuchenden erfolgt und anzunehmen ist, dass der Hilfesuchende zustimmen wird.
2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Alternativmediziner (Therapeuten) aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3. Der Alternativmediziner (Therapeut) führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Hilfesuchenden steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
4. Sofern der Hilfesuchende eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Alternativmediziner (Therapeut) kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 7 Rechnungsstellung
1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Hilfesuchende nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.
2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Hilfesuchenden sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung. Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausgewiesen.
3. Wünscht der Hilfesuchende keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Alternativmediziner (Therapeuten) dies entsprechend mitzuteilen.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen. Für die Inhalte der gesamten Homepage, oder einer Interpretationen davon, kann keine Haftung übernommen werden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.